Verlagsprospekt 2023i

4 Das Jugendschutzgesetz Textauszug des Jugendschutzgesetzes mit den wichtigsten Regelungen im Bereich der Öffentlichkeit und der Medien. Ausklappbare, ausführliche grafische Übersicht – auch gut für den Aushang geeignet (siehe Abbildung). Faltblatt: 8 Seiten | 17 x 24 cm | 1,10 € 1 Bestell-Nr.: 1002    Aushang und Bekannt- machung der Vorschriften Gaststätten,Supermärkte,Tabakläden, Kinos,Veranstalterbzw. alle vondiesem GesetzbetroffenenGewerbetreibenden sind verpflichtet,die für ihrenBetrieb geltenden aktuellenBestimmungendes Jugendschutz- gesetzesdeutlich sichtbar undgut lesbar aufzuhängen undbekanntzumachen. (DieseSeite istdafür z.B. geeignet.) bis 24Uhr bis 24Uhr bis 22Uhr bis 24Uhr bis 24Uhr bis 20Uhr bis 22Uhr bis 24Uhr ab 6 Jahre: nicht erlaubt erlaubt DieVorschriftender §§ 2bis 14 gelten nicht für verheiratete Jugendliche KINDER JUGENDLICHE unter 14 Jahre ab14 unter16 Jahre ab16 unter18 Jahre ➔ in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr, um eine Mahlzeit oder ein Getränk einzunehmen (§ 4 Abs. 1) ➔ Ausnahmen kann die zuständige Behörde genehmigen (§ 4 Abs. 4) in Begleitung einer erziehungs- beauftragten Person ohne Begleitung einer erziehungs- beauftragten Person in Begleitung einer erziehungs- beauftragten Person ohne Begleitung einer erziehungs- beauftragten Person in Begleitung einer erziehungs- beauftragten Person ohne Begleitung einer erziehungs- beauftragten Person Begriffserläuterungen Öffentlichkeit: AlleOrte,die jedermann ohneweiteres zugänglich sind undder Teilnehmerkreis, auchder eingeschränkte, untereinander nicht in rechtlicheroder sons- tigerbedeutsamerBeziehung steht. Kinder: Personen unter 14 Jahre Jugendliche: Personen unter18 Jahre PersonensorgeberechtigtePerson sind Vater,Mutter (alsoEltern)oderderVormund. ErziehungsbeauftragtePerson nimmtEr- ziehungsaufgaben nachVereinbarungmit denElternwahr, z.B.dieBegleitungder*des Jugendlichen ineineDisco.Das kann jedePer- sonüber18 Jahre sein,die inderLage ist,die vereinbartenErziehungsaufgaben zuerfüllen. ZuständigeBehörde ist imGesetzmehr- fach genannt,wenn es umDurchführung bzw.ÜberwachungderBestimmungen geht.Damit sind inderRegeldieKom- munalverwaltungen und/oderdieörtlichen Polizeibehördengemeint. Ausnahmeregelungen FürdenGaststättenbesuch,denKonsum von alkoholischenGetränken,denBesuch von Tanz- und Filmveranstaltungen, siehtdas GesetzAusnahmen vor,wennKinder und Ju- gendliche sich inBegleitung ihrerPersonen- sorgeberechtigten (Eltern/Vormund)befinden. (vgl.§ 9Abs.2 i.V.mit §1Abs. 1Nr.3).Hier istdieVerantwortung unddasVorbildder Erwachsenenbesonders gefordert. An öffentlichenTanzveranstaltungen können ausnahmsweiseKinder und Jugendliche unter 16 Jahren teilnehmen, z.B. anKinderpartys, Fastnachtsveranstaltungen für Jugendliche. Die zuständigeBehörde kannAusnahmen genehmigen.Esmuss sichergestellt sein, dassdabei andereBestimmungendes Jugendschutzgesetzes eingehaltenwerden. DieTeilnahme anSpielenmitGewinnmöglich- keit istKindern und Jugendlichen aufVeran- staltungenwieVolks- undSchützenfesten, Kirmessen, Jahrmärkten u. ä. unterderVor- aussetzunggestattet,dass es sichbeidem GewinnumWaren vongeringemWerthandelt. Aufstellungsverbote Angebot alkoholischerGetränke inAuto- maten (inderÖffentlichkeit) (§9Abs.3) Angebot von Tabakwaren inAutomaten (die anOrten aufgestellt sind,die vonKin- dern oder Jugendlichen erreichbar sind) (§10Abs.2,Satz2Nr.1 und 2). Angebot bespielterBildträger inAuto- maten, die anOrten aufgestellt sind,die von Kindern oder Jugendlichenbedientwerden können,wobei nichtgewährleistet ist,dass sie nur IhrerAltersgruppe (§14Abs.2Nr. 1 bis 4) entsprechendgekennzeichneteBild- trägerbekommen. Aufstellung von elektronischenBildschirm- spielgeräten inderÖffentlichkeit, wenn ihreProgramme fürKinder und Jugendliche ab zwölf Jahre (oder älter) (§ 14Abs.2Nr. 3 bis5) gekennzeichnet sind. Ahndung beiGesetzes- verstößen Das Jugendschutzgesetz appelliert andie Einsicht undVernunftderGeschäftsleute undVeranstalter.Um jugendgefährdende UmgehungendesGesetzes auszuschließen, werden vorsätzlicheoder fahrlässigeVer- stöße alsOrdnungswidrigkeitenmit einem Bußgeldbis zu 50.000,-Eurogeahndet. DieHöhedesBußgeldrahmens soll nach demWillendesGesetzgebersdieHöheder Gewinne aus ungesetzlichemVerhalten von Gewerbetreibenden undVeranstaltern er- heblich überschreiten. Chancen Das Jugendschutzgesetz von2002 führt Vorschriften undMindestanforderungen auf, diedenSchutzderKinder und Jugendlichen sicherstellen sollen.DasGesetz kannErzie- hung nicht ersetzen, vielmehr unterstützt es Eltern undErziehende in ihremErziehungs- auftrag.Durchdie neuenÄnderungen2021 wirddas Jugendschutzgesetzdem aktuellen Angebotdes Internets (Streamingangebote, Spiele-Apps aufSmartphones usw.) ange- passt, indem esbei allen Filmen undSpiel- programmen (egalobonline oderoffline) Alterskennzeichnungen undDiskreptoren (Chat, In-App-Käufe usw.) vorsieht. Ziel desGesetzes MitderRegelungdesgesetzlichen Jugend- schutzes sollen alleKinder und Jugend- liche inderÖffentlichkeit vorGefahren und schädlichenEinflüssengeschütztwerden. Der Jugendmedienschutzwurdeden ständig technischen und inhaltlichenÄnderungen angepasst.Nebendem hier vorgestellten Jugendschutzgesetzgibt es einweiteresRe- gelungswerk zum Jugendschutz und zwarder Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) . Dieser regeltden Jugendschutz im Fernsehen undden Telemedien (Angebote im Internet). Zuständig sinddafürdie Länderbzw.die Kommission für Jugendschutz (KJM) . JugendgefährdendeOrte Kinder und Jugendlichedürfen sich nicht an Orten aufhalten, andenen ihnen eine unmit- telbareGefahr für ihr körperliches,geistiges oder seelischesWohldroht.Dazu zählen z.B.bestimmteBetriebe,diederProstitution dienen,Plätze, andenen schwereGewalt- taten,Drogenkonsumoder andereStraftaten drohen. Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen Entfernung vomGefährdungsort,Über- bringung zumErziehungsberechtigten oder Inobhutnahmedurchdas Jugendamt (§ 8). Das Jugendamt kann,wenn eineGefährdung durchAnwendungder§§ 4bis10 nicht aus- zuschließen ist,dieAnwesenheit vonKindern und Jugendlichen unterbinden (§ 7). Rat und Auskunft Weitere Informationen überden Jugend- schutz gebendie LandessstellenKinder- und Jugendschutz sowie jedes Jugendamt unddie JugendsachbearbeiterderPolizei. Eltern und Jugendliche können sichbei besonderenProblemen auch an eineErzie- hungsberatungsstelleoder eineDrogen- und Jugendberatungsstellederöffentlichen und der freien Jugendhilfewenden. in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern/Vormund) (§ 9 Abs. 2) Die zuständige Behörde kann durch Alters- und Zeitbegrenzungen sowie andere Auflagen das Verbot einschränken. Bildschirmspielgeräte, die mit „Info-“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind (§ 13 Abs. 1) Datenträger, die mit „Info-“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind (§ 12 Abs. 1) bei Volks- und Schützen- festen, Jahrmärkten u.ä., sofern Gewinne nur in Waren von geringemWert bestehen (§ 6 Abs 2) Ausnahmen kann die zuständige Behörde genehmigen (§ 5 Abs. 3) ➔ Filme, diemit „Info-“ oder „Lehrprogramm“ gekenn- zeichnet sind (§ 11 Abs. 1) ➔ bei Filmen, „ab 12 J.“: Anwesenheit ab 6 J. in Begleitung einer erziehungs- beauftragten Person (§ 11 Abs. 2) Übersichtliche Darstellung des Jugendschutzgesetzes Auszug:Abschnitt2:Jugendschutz inderÖffentlichkeit • Abschnitt3:Jugendschutz imBereichderMedien Geschützte Altersgruppen Ausnahms- Gefährdungs- weise bereiche erlaubt § 4 Aufenthalt in Abs.1+2 Gaststätten § 4 Aufenthalt Abs. 3 inNachtbars undNachtclubs § 5 Anwesenheitbei Abs. 1 öffentlichen Tanzveranstaltungen z.B.Disco § 5 Tanzveranstaltungen Abs.2 anerkannterTräger der Jugendhilfe oderbei künstl.Betätigung oder zurBrauchtumspflege § 6 Anwesenheit in Spielhallen Teilnahme an Glücksspielen § 7 Anwesenheitbei jugendgefährdenden Veranstaltungenund inBetrieben §8 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten § 9 AbgabeundVerzehr Abs.1,1 vonBier,Wein, Schaumwein, Mischungenmit Bier,Weino.ä. §9 AbgabeundVerzehr Abs.1,2 vonanderen alkoholi- schenGetränkenoder Lebensmitteln z.B.Spirituosen § 10 Abgabe/Konsum von Tabakwaren,nikotin- haltigerErzeugnisse, E-Zigaretten/E-Shishas (auch nikotinfrei) § 11 Besuchöffentlicher Filmveranstaltungen nur nach Freigabekennzeichnung: ohneAltersbeschr. /ab6 /12 /16 J. §12 Weitergabe vonFilmen oderSpielprogrammen nur nach Freigabekennzeichnung: ohneAltersbeschr. /ab6 /12 /16 J. §13 Spielen anelektro- nischenBildschirm- spielgerätenohne Gewinnmöglichkeit nur nach Freigabekennzeichnung: ohneAltersbeschr. /ab6 /12 /16 J. siehe auch §14a 1002hoch2021BuJo.indd 1 18.05.21 13:47 PflegeundErziehungderKinderundJugend- lichengehören zudenwichtigstenAufgaben undPflichten der Eltern oder erziehungsbe- auftragtenPersonen.AuchdasGrundgesetz derBundesrepublikDeutschlandbetontdie- sen Grundsatz. Gesetzliche Bestimmungen zumJugendschutzmachendenAuftragdes StaatesundderGesellschaftdeutlich,Eltern undErzieher*innen inderErfüllung ihrerAuf- gaben zu unterstützen unddasAnrechtdes KindesaufErziehung zu sichern.Kinderund JugendlichesindvorfinanziellerAusbeutung, seelischen Zwängen und Gefährdungen durch Abhängigkeiten zu schützen.DieBe- stimmungen zum Jugendschutz sind keine Strafinstrumente gegen junge Menschen, sondernwenden sich zunächst an Erwach- sene,umsieanzuhalten,nachteiligeEinflüsse aufdieEntwicklungderKinderund Jugend- lichen abzuwenden. Stand:Mai 2021 Das Jugend- schutz- gesetz JuSchG DREI-W-VERLAG GmbH • LandsbergerStr.101•45219Essen • Tel. (02054)5119 • Bild:vectorstock.com• info@drei-w-verlag.de • www.drei-w-verlag.de • Bestell-Nr.:1002 • 19.Aufl.,2021 derMedien utzes gvonKindernoderJugend- nundgemeinschaftsfähigen rächtigendeMedien), icklung von Kindern oder ntwortlichen und gemein- fährdendeMedien), und Jugendlichen bei der personensorgeberechtigte iennutzungundMediener- etzbuchbleibenunberührt. h § 10a Nummer 1 zählen deoderdassozialethische könnenauchaußerhalbder igenNutzungdesMediums rBestandteil desMediums Kennzeichnungnach§14 alserheblicheinzustufende dlichen,die imRahmender ngetwaigerVorsorgemaß- essenzuberücksichtigen. ns-undKontaktfunktionen, smen,durchMechanismen s,durchdieWeitergabevon e sowiedurchnicht alters- weise auf andereMedien. darfKindern und Jugend- rsten Landesbehörde oder men des Verfahrens nach en sind oderwenn es sich ie vom Anbietermit „Info- öffentlichen Filmveranstal- ölf Jahren freigegebenund attetwerden,wennsievon gtenPersonbegleitetsind. darf die Anwesenheit bei ersonensorgeberechtigten 0Uhrbeendet ist, ngnach22Uhrbeendet ist, gnach24Uhrbeendet ist. ng von Filmen unabhängig auch fürWerbevorspanne ichtgewerblichen Zwecken enutztwerden. lische Getränke werben, bis 4 nur nach 18.00Uhr gnisse,elektronischeZiga- mmer1desTabakerzeug- menvorgeführtwerden,die tionder freiwilligenSelbst- tz 6mit „Keine Jugendfrei- eichnet sind. erdasSpiel anBildschirm- er (Bildträger)dürfeneinem it nur zugänglich gemacht ehördeoder einerOrgani- rfahrens nach § 14Abs. 6 en sindoderwennes sich delt, die vom Anbietermit ind. ildträgerundderHüllemit ichen ist auf der Frontseite 00Quadratmillimeternund ratmillimeternanzubringen. gderZeichenanordnenund erderHüllegenehmigen. Landesbehördennicht inderVereinbarung zumVerfahrennachAbsatz6etwasAn- deresbestimmen.DieKennzeichnungvonFilmen füröffentlicheFilmveranstaltungen könnenauf inhaltsgleicheFilme fürBildträger,BildschirmspielgeräteundTelemedien übertragenwerden;Absatz 4gilt entsprechend. (6)DieoberstenLandesbehördenkönneneingemeinsamesVerfahren fürdieFreigabe undKennzeichnungder Filme sowieSpielprogramme aufderGrundlagederErgeb- nisse derPrüfung durch von Verbänden derWirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilligerSelbstkontrolle vereinbaren. ImRahmen dieserVereinba- rung kann bestimmtwerden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der oberstenLandesbehördenallerLändersind,soweitnichteineobersteLandesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft. Nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte Einrichtungen der freiwilligen SelbstkontrollekönnennachdenSätzen1und2eineVereinbarungmitdenobersten Landesbehörden schließen. (6a)DasgemeinsameVerfahrennachAbsatz6sollvorsehen,dassvonderzentralen AufsichtsstellederLänder fürdenJugendmedienschutzbestätigteAltersbewertungen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder Altersbewertungen der Veran- stalterdesöffentlich-rechtlichenRundfunks alsFreigaben imSinnedesAbsatzes 6 Satz2wirken,soferndiesmitderSpruchpraxisderoberstenLandesbehördennicht unvereinbar ist.DieAbsätze 3und 4bleiben unberührt. (7) Filme und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfenvomAnbietermit „Infoprogramm“oder „Lehrprogramm“nurgekennzeichnet werden,wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Filme und Spielprogramme ausschließen und durch denAnbieter vorgenommeneKennzeichnungen aufheben. (8)Enthalten Filme,Bildträger oderBildschirmspielgeräte neben den zu kennzeich- nenden Filmen oderSpielprogrammen Titel, Zusätze oderweitereDarstellungen in Texten,BildernoderTönen,beidenen inBetracht kommt,dass siedieEntwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei derEntscheidung überdieKennzeichnungmit zuberücksichtigen. (9)Die Absätze 1 bis 6 und 8 gelten für die Kennzeichnung von zur Verbreitung in Telemedienbestimmten und kennzeichnungsfähigen Filmen undSpielprogrammen entsprechend. (10)Die oberste Landesbehörde kannNäheres überdieAusgestaltung undAnbrin- gungderKennzeichnungnach§14aAbsatz1mitdenEinrichtungender freiwilligen Selbstkontrolle vereinbaren. § 14aKennzeichnungbeiFilm-undSpielplattformen (1)Film-undSpielplattformensindDiensteanbieter,dieFilmeoderSpielprogramme in einemGesamtangebotzusammenfassenundmitGewinnerzielungsabsichtalseigene Inhaltezum individuellenAbrufzueinemvondenNutzerinnenundNutzerngewählten Zeitpunktbereithalten.Film-undSpielplattformennachSatz1dürfeneinenFilmoder einSpielprogrammnurbereithalten,wennsiegemäßdenAltersstufendes§14Absatz 2miteinerentsprechendendeutlichwahrnehmbarenKennzeichnungversehensind,die 1. imRahmendesVerfahrensdes §14Absatz 6oder 2. durcheinenach§19desJugendmedienschutz-StaatsvertragesanerkannteEin- richtung der freiwilligen Selbstkontrolle oder durch einen von einer Einrichtung der freiwilligenSelbstkontrolle zertifizierten Jugendschutzbeauftragten nach § 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertragesoder, 3. wennkeineKennzeichnung imSinnederNummer1oder2gegeben ist,durchein vondenoberstenLandesbehördenanerkanntesautomatisiertesBewertungssys- temeiner imRahmeneinerVereinbarungnach§14Absatz6 tätigenEinrichtung der freiwilligenSelbstkontrolle vorgenommenwurde.Die§§ 10b und 14Absatz 2agelten entsprechend. (2)DerDiensteanbieter istvonderPflichtnachAbsatz1Satz2befreit,wenndieFilm- oderSpielplattform im Inland nachweislichweniger als eineMillionNutzerinnen und Nutzerhat.DiePflichtbestehtzudembeiFilmenundSpielprogrammennicht,beidenen sichergestellt ist,dass sie ausschließlichErwachsenen zugänglichgemachtwerden. (3)Die Vorschrift findet auch aufDiensteanbieterAnwendung, derenSitzland nicht Deutschland ist.Die §§ 2a und3desTelemediengesetzesbleibenunberührt. § 15 JugendgefährdendeMedien (1)Medien,derenAufnahme indieListe jugendgefährdenderMediennach§24Abs. 3Satz 1bekanntgemacht ist,dürfen alsTrägermedien nicht 1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglichgemachtwerden, 2. aneinemOrt,derKindernoderJugendlichenzugänglich istodervon ihneneinge- sehenwerdenkann,ausgestellt,angeschlagen,vorgeführtodersonstzugänglich gemachtwerden, 3. imEinzelhandel außerhalb vonGeschäftsräumen, inKiosken oder anderenVer- kaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereienoder Lesezirkeln einer anderenPerson angeboten oder überlassenwerden, 4. imWegegewerblicherVermietungoder vergleichbarergewerblicherGewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugend- lichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderenPerson angebotenoder überlassenwerden, 5. imWegedesVersandhandels eingeführtwerden, 6. öffentlich an einemOrt, derKindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihneneingesehenwerdenkann,oderdurchVerbreitenvonTräger-oderTeleme- dienaußerhalbdesGeschäftsverkehrsmitdemeinschlägigenHandelangeboten, angekündigtoder angepriesenwerden, 7. hergestellt,bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführtwerden, um sie oderaus ihnengewonneneStücke imSinnederNummern1bis6 zu verwenden oder einer anderenPerson eine solcheVerwendung zu ermöglichen. (1a)Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdenderMedien nach § 24 Absatz 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Telemedien nicht an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehenwerden kann, vorgeführtwerden. (2)DenBeschränkungendesAbsatzes1unterliegen,ohnedass es einerAufnahme in die Liste und einerBekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Träger- medien,die 1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuchesbezeichneten Inhalte haben, 2. denKrieg verherrlichen, 3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oderwaren, in einer dieMenschenwürde verletzendenWeise darstellenundein tatsächlichesGeschehenwiedergeben,ohnedasseinüber- wiegendesberechtigtes InteressegeradeandieserFormderBerichterstattung vorliegt, 3a.besonders realistische,grausameund reißerischeDarstellungenselbstzweckhafter Gewaltbeinhalten,diedasGeschehenbeherrschen, 4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellenoder 5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zugefährden. (3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, diemit einemMedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich sind. (4)Die Liste der jugendgefährdendenMedien darf nicht zumZwecke der geschäft- lichenWerbung abgedrucktoder veröffentlichtwerden. (5) Bei geschäftlicherWerbung für Trägermedien darf nicht darauf hingewiesen werden, dass einVerfahren zurAufnahme desMediums oder eines inhaltsgleichen Mediums indie Liste anhängig istodergewesen ist. (6)SoweitdieLieferung erfolgendarf,habenGewerbetreibende vorAbgabe anden Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen. § 16Landesrecht Die Länder können imBereich der Telemedien über diesesGesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen.Die an die Inhalte von Telemedien zu rich- tenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz- Staatsvertrag. ... § 30 Inkrafttreten,Außerkrafttreten (1) DiesesGesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder überdenSchutzderMenschenwürdeunddenJugendschutz inRundfunkundTele- medien inKraft tritt.Gleichzeitig treten dasGesetz zumSchutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. IS. 425), zuletzt geändert durchArtikel 8a desGesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) und dasGesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften undMedieninhalte in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch Artikel 8bdesGesetzes vom 15.Dezember 2001 (BGBl. IS. 3762) außerKraft.Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt dasDatum des InkrafttretensdiesesGesetzes imBundesgesetzblattbekannt. (2)Abweichend vonAbsatz 1Satz 1 treten § 10Abs. 2 und § 28Abs. 1Nr. 13 am 1. Januar 2007 inKraft. AnbietervonTelemedien,dieFilmeundSpielprogrammeverbreiten,müssenaufeine vorhandeneKennzeichnung in ihremAngebotdeutlichhinweisen. (3)Bildträger, die nicht odermit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach §14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind,dürfen 1. einemKindodereiner jugendlichenPersonnichtangeboten,überlassenodersonst zugänglichgemachtwerden, 2. nicht imEinzelhandel außerhalb vonGeschäftsräumen, inKiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angebotenoder überlassenwerden. (4)Automaten zurAbgabebespielterBildträgerdürfen 1. aufKindernoder Jugendlichen zugänglichenöffentlichenVerkehrsflächen, 2. außerhalb von gewerblich oder in sonstigerWeise beruflich oder geschäftlich genutztenRäumenoder 3. inderen unbeaufsichtigtenZugängen,VorräumenoderFluren nur aufgestelltwerden,wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2Nr. 1 bis 4 gekenn- zeichneteBildträgerangeboten werdenunddurch technischeVorkehrungengesichert ist,dass sie vonKindernund Jugendlichen, fürderenAltersgruppe ihreProgramme nichtnach §14Abs.2Nr. 1bis 4 freigegeben sind, nichtbedientwerden können. (5)Bildträger,dieAuszüge vonFilmenundSpielprogrammenenthalten,dürfenabwei- chend vonAbsatz 1 und 3 imVerbundmitperiodischenDruckschriften nur vertrieben werden,wenn siemiteinemHinweisdesAnbieters versehen sind,derdeutlichmacht, dasseineOrganisationder freiwilligenSelbstkontrolle festgestellthat,dassdieseAus- zügekeineJugendbeeinträchtigungenenthalten.DerHinweis istsowohlaufderperio- dischenDruckschrift als auch aufdemBildträger vordemVertriebmit einemdeutlich sichtbarenZeichenanzubringen.Absatz2Satz1bis3giltentsprechend.DieBerechti- gungnachSatz1kanndieobersteLandesbehörde füreinzelneAnbieterausschließen. §13Bildschirmspielgeräte (1)DasSpielen an elektronischenBildschirmspielgeräten ohneGewinnmöglichkeit, dieöffentlich aufgestellt sind,darfKindernund JugendlichenohneBegleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden,wenndieProgramme vonderobersten Landesbehördeoder einerOrgani- sation der freiwilligenSelbstkontrolle imRahmen des Verfahrens nach § 14Abs. 6 für ihreAltersstufe freigegebenundgekennzeichnetworden sindoderwennes sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt,die vomAnbietermit „Infoprogramm“oder „Lehrprogramm“gekennzeichnet sind. (2)ElektronischeBildschirmspielgerätedürfen 1. aufKindernoder Jugendlichen zugänglichenöffentlichenVerkehrsflächen, 2. außerhalb von gewerblich oder in sonstigerWeise beruflich oder geschäftlich genutztenRäumenoder 3. inderenunbeaufsichtigtenZugängen,VorräumenoderFluren nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren frei- gegeben und gekennzeichnet oder nach § 14Absatz 7mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“gekennzeichnet sind. (3)Auf dasAnbringen derKennzeichnungen aufBildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2Satz1bis 3 entsprechendeAnwendung. §14Kennzeichnung vonFilmenundSpielprogrammen (1) Filme undSpielprogrammedürfen nicht fürKinder und Jugendliche freigegeben werden,wenn sie fürKinder und Jugendliche in der jeweiligenAltersstufe entwick- lungsbeeinträchtigend sind. (2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbst- kontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und Spielprogrammemit 1. „FreigegebenohneAltersbeschränkung“, 2. „Freigegeben ab sechs Jahren“, 3. „Freigegeben ab zwölf Jahren“, 4. „Freigegeben ab sechzehn Jahren“, 5. „Keine Jugendfreigabe“. (2a)DieobersteLandesbehördeodereineOrganisationder freiwilligenSelbstkontrolle soll imRahmendesVerfahrensnachAbsatz6überdieAltersstufendesAbsatzes2 hinausFilmeundSpielprogrammemitSymbolenundweiterenMittelnkennzeichnen, mitdenendiewesentlichenGründe fürdieAltersfreigabedesMediumsunddessen potenzielle Beeinträchtigung der persönlichen Integrität angegeben werden. Die oberste Landesbehörde kannNäheres überdieAusgestaltung undAnbringungder SymboleundweiterenMittel anordnen. (3)Hat ein Film oder ein Spielprogramm nach Einschätzung der obersten Landes- behörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nachAbsatz 6 einen der in §15Abs. 2Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen,wird es nicht gekennzeichnet.Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen,der zuständigenStrafverfolgungsbehördemitzuteilen. (4) Ist ein Film oder einSpielprogrammmit einem indie Liste nach § 18 aufgenom- menenMediumganzoder imWesentlichen inhaltsgleich, istdieKennzeichnungaus- geschlossen.ÜberdasVorliegeneiner InhaltsgleichheitentscheidetdiePrüfstelle für jugendgefährdendeMedien.Satz1giltentsprechend,wenndieVoraussetzungen für eineAufnahme indieListevorliegen. InZweifelsfällen führtdieobersteLandesbehörde odereineOrganisationder freiwilligenSelbstkontrolle imRahmendesVerfahrensnach Absatz 6 eineEntscheidungderPrüfstelle für jugendgefährdendeMedienherbei.“ (4a)Absatz4giltnicht fürFreigabeentscheidungen nach § 11Absatz 1. (5)DieKennzeichnungen von Filmen gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen von inhaltsgleichen Filmen, wenn und soweit die obersten DREI-W-VERLAG Abschnitt 1:Allgemeines Abschnitt 2:Jugendschutz inderÖffentlichkeit Abschnitt 3:Jugendschutz imBereichderMedien 18.05.21 13:57 Info-Flyer mit Drehscheibe: Infos rund um den Jugendschutz Komprimiertes Wissen wird auf „spieleri- sche Art“ vermittelt. Durch die Form werden die Jugendlichen dazu animiert, sich den Inhalt durchzulesen und darüber zu reden. Der perfekte Einstieg in das Thema Jugend- schutz. Alles Wichtige zum Jugendschutz, Jugend- arbeitsschutzgesetz, FSK, USK und ASK. In übersichtlicher grafischer Darstellung. Knapper geht es nicht! Flyer: 12 x 18,5 cm | 1,30 € 1 Bestell-Nr.: 8001 E JuSchG – Der Gesetzestext Der gesamte Gesetzestext in übersicht- licher Form (Allgemeines, Jugendschutz in der Öffentlichkeit, Jugendschutz im Bereich der Medien, Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ), Verordnungsermächtigung, Ahndung von Verstößen, (Schlussvorschriften) inklusive der Jugendschutz-Tabelle. Broschüre: 16 Seiten | 17 x 24 cm | 1,40 € 1 Bestell-Nr.: 1000 1 SchG J U §§ Das Jugendschutzgesetz DREI-W-VERLAG Die gesetzliche Grundlage für den Jugendschutz – Stand 1.Mai2021 FinaleNEU 1000 JuSchG 12 2021A5.indd 1 30.04.21 12:35 Das Jugendschutzgesetz mit Erläuterungen Die Broschüre beinhaltet den aktuellen Text des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) mit Erläuterungen zu den einzelnen Rege- lungsbereichen. J praktische Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen J der Autor antwortet auf 96 aktuelle Fragen J bewährte JuSchG-Tabelle J elf wichtige Stichpunkte J Stichwortverzeichnis Die Broschüre ist eine Arbeitshilfe für Mitarbeiter*innen der Kinder- und Jugend- hilfe, Lehrkräfte, Polizist*innen, Mitarbei- ter*innen der Ordnungsbehörden, Ge- werbetreibende und Veranstaltende sowie für Eltern und Jugendlich . Sie eignet sich, durch die ausführliche Kommentierung, auch für die Jugendleiter*inausbildung. Autor: Sebastian Gutknecht, Volljurist und Direktor der „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)“ Broschüre: 98 Seiten | 12 x 21 cm | 4,20 € 1 Bestell-Nr.: 1003 DREI-W-VERLAG Das Jugend- schutzgesetz SEBASTIAN GUTKNECHT Stand 1. Mai 2021 JuSchG mit Erläuterungen 25.05.21 15:54 JUGENDSCHUTZGESETZ Innenansicht von der Bestellnummer 1002

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